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   RG, 14.10.1920 - Rep. VI 315/20   

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RG, 14.10.1920 - Rep. VI 315/20 (https://dejure.org/1920,211)
RG, Entscheidung vom 14.10.1920 - Rep. VI 315/20 (https://dejure.org/1920,211)
RG, Entscheidung vom 14. Oktober 1920 - Rep. VI 315/20 (https://dejure.org/1920,211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedeutung des Antrags, die Hauptsache für erledigt zu erklären. 2. Fällt das Interesse an der negativen Feststellungsklage weg, wenn während ihrer Anhängigkeit der Beklagte mit der gleichen Behauptung, der sie entgegentritt, Vollstreckungsgegenklage gegen den Kläger ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Negative Feststellungsklage

  • opinioiuris.de

    Negative Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 123
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 21.06.1955 - I ZR 74/54

    Londoner Schuldenabkommen

    Unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen hat das Reichsgericht ferner im Urteil vom 14. Oktober 1920 (RGZ 100, 123 [126]) ausgesprochen, daß das Rechtsschutzinteresse an einer negativen Feststellungsklage durch die vom Beklagten erhobene, im wesentlichen denselben Gegenstand betreffende Vollstreckungsgegenklage nicht ausgeräumt werde, da die Feststellungsklage bereits zur Entscheidung reif gewesen sei, als über die Vollstreckungsgegenklage erstmalig streitig verhandelt worden sei.
  • BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Nichtigkeit

    Diese Stellungnahme, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen ist (RGZ 100, 123, 126), trifft zu.
  • BGH, 23.06.1967 - V ZR 4/66

    Rechtswirksamer Verkauf und Auflassung eines Grundstücks - Anforderungen an einen

    Hinsichtlich dieser Frage, die trotz Fehlens entsprechender Revisionsangriffe von Amts wegen zu prüfen ist (RGZ 73, 82, 84 f; 100, 123, 126), könnten Zweifel nach der Richtung bestehen, ob die Klagepartei im Sinne von § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat.
  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 5 W 57/06

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Prozessvergleiches

    Die Möglichkeit der - teilweisen Vollstreckung schließt damit das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall nicht aus (vgl. BGH JZ 1966, 575; RGZ 100, 123, 126), zumal hinsichtlich des nicht vollstreckbaren Teils des Vergleiches (etwa Ziffer 3 es Vergleiches vom 5. November 2004, der eine Vereinbarung über den Bestand der Hecke enthält), die Möglichkeit einer Vollstreckung ohnehin nicht bestand.
  • BGH, 25.06.1971 - V ZR 9/69

    Belastung eines Grundstücks mit einem Wegerecht - Bestellung einer

    Hinsichtlich des Klageantrags auf Feststellung hat das Berufungsgericht nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt sind, jedoch ergibt die von Amts wegen in der Revisionsinstanz nachzuholende Prüfung dieser Frage (RGZ 100, 123, 126) keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken; denn wenn der Kläger auch, soweit es um die Wegerechtsausübung durch die Beklagte selbst geht, auf Leistung (Unterlassung) hätte klagen können, wären damit die Rechtsbeziehungen der Parteien möglicherweise nicht so umfassend geklärt worden, wie das bei einem der Feststellungsklage stattgebenden Urteil der Fall sein würde.
  • BGH, 27.10.1960 - III ZR 80/58

    Die mit der Zwischenfeststellungswiderklage begehrte Feststellung als Gegenstand

    Hinsichtlich der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage sind zwar im Revisionsrechtszug Rügen nicht erhoben worden; doch müssen - ebenso wie bei der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. RGZ 100, 123, 126; Urteil des BGH vom 14. März 1951 II ZR 2/50 S. 7, insoweit in NJW 1951, 524 nicht mit abgedruckt) - die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen und damit auch im Revisionsrechtszug geprüft werden, ohne daß es der Erhebung einer Rüge bedarf.
  • BGH, 23.10.1953 - I ZR 106/52

    Rechtsmittel

    Das ändert aber nichts daran, daß die rein prozessualen Voraussetzungen des Feststellungsantrages in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (RGZ 100, 123, [126]).
  • BGH, 06.07.1966 - VIII ZR 284/64

    Rückzahlung eines Teilzahlungskredits - Verbrauch eines Schuldtitels

    Das Reichsgericht (RGZ 100, 123, 126) hat in einem Falle, in dem der Schuldner gegenüber Zwangsvollstreckungen aus einem Vollstreckungsbefehl einwandte, ihm ständen Gegenforderungen zu, ein Interesse des Gläubigers an der Feststellung, daß der Schuldner eine solche Forderung nicht habe und auf seine Schuld nicht verrechnen könne, für bedenkenfrei gehalten.
  • BGH, 19.06.1967 - III ZR 225/65

    Überprüfung des berechtigten Feststellungsinteresses in der Revision - Klage auf

    Ob das zutrifft, ist von Amts wegen und auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen (RGZ 100, 123, 126; 131, 203, 206; BGHZ 18, 22, 41 [BGH 21.06.1955 - I ZR 74/54] u. 98, 106).
  • BVerwG, 20.03.1961 - VI B 13.61

    Rechtsmittel

    Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 100, 123) war für den Zivilprozeß klargestellt, daß eine Erledigungserklärung auch dann als Klagerücknahme gelten könne, wenn mit der Erklärung der Antrag verbunden war, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
  • BGH, 29.09.1951 - II ZR 53/50

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.11.1956 - VII ZR 23/56
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